Bienenverkehr muss deklariert werden
Bevor Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbracht werden, muss der Imker dies dem Inspektor des alten sowie des neuen Standortsmelden. Der Bieneninspektor des alten Standortes führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.
Das verstellen von Begattungskästchen auf eine Belegstation muss nicht gemeldet werden.
Art. 20 der Tierseuchenverordnung: Wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt muss eine Bestandeskontrolle führen. Darin sind sämtliche Zu- und Abgänge einzutragen. Der/die Unterzeichnete bezeugt, dass keine der Standortveränderungen seuchenpolizeiliche Vorschriften oder Massnahmen entgegenstanden und dass ihm/ihr keine Tatsachen bekannt waren, welche die Gefahr einer Seuchenverschleppung begründen konnten. Das Verbringen von Bienen in einen anderen Bieneninspektionskreis wurde vorgängig dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts gemeldet. Diese Bestandeskontrolle wird bei der nächsten Völkerzählung im April 2014 wieder eingesammelt!
Information zur "amtlichen Kontrolle in der Primärproduktion Bienen" PDF Download
Ab 2017 werden jährlich rund 10 Prozent der Imkereien einer Primärkontrolle wie unten beschrieben unterzogen. Die Kontrollen werden jeweils vorangekündigt.
Hygiene in der Primärproduktion - Zielsetzung: | Die hygienische und einwandfreie Gewinnung von Bienenprodukten (z.B. Honig) ist gewährleistet. |
Kontrollpunkte: |
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Tierarzneimittel - Zielsetzung: | Der korrekte und fachgerechte Einsatz von Tierarzneimitteln ist gewährleistet |
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Tiergesundheit - Zielsetzung: | Die nötigen Vorkehrungen werden getroffen, um die Bienen gesund zu erhalten. |
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Tierverkehr - Zielsetzung: | Die Bienenhaltung ist ordnungsgemäss registriert und der Bienenverkehr ist nachvollziehbar |
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Neuer Bienenstand melden an: Melchior Huber |